Demokratie der Zukunft

Verfassung der Demokratischen Welt

(Plain-Text-Version — für andere siehe VVerfassung.)
 zurück zur⬅️Startseite
Auf http://Demokratie-der-Zukunft.info weltweit veröffentlicht, zeitgleich mit der internationalen englischen Fassung auf http://Future-Democracy.info, und in Kraft getreten 2023-02-28. Inhaltsverzeichnis: PräambelArtikel 01 — GeltungsbereichArtikel 02 — Basale GesellschaftsstrukturenArtikel 03 — Höhere GesellschaftsstrukturenArtikel 04 — Die WeltgemeinschaftArtikel 05 — Die Selbstverwaltung / echte DemokratieArtikel 06 — Das BildungswesenArtikel 07 — Das KonfliktlösungswesenArtikel 08 — Umgang mit gefährlichen IndividuenArtikel 09 — Aufklärung schwerwiegender SchadhandlungenArtikel 10 — Das KooperationswesenArtikel 11 — Die BinnenwirtschaftArtikel 12 — AußenbeziehungenArtikel 13 — TransformationsbestimmungenArtikel 14 — VerfassungsmodifikationsrechtArtikel 15 — Verfassungsübersetzungsrecht

Präambel

‌ Um eine Gesellschaftsordnung aufzubauen und für alle Zeiten aufrechtzuerhalten, die ohne Zwang, ohne Gewalt und ohne Manipulation allen Menschen ein Leben ermöglicht, das so lange dauern kann und von so viel Freude und so wenig Leid geprägt ist, wie nach allen praktikablen Gesichtspunkten möglich ist, verwirklicht durch eine echte Demokratie, die jedem Menschen größtmögliche Selbstbestimmung gewährt und in der alle Menschen frei und vollständig gleichberechtigt ihr gemeinsames Leben auf allen gesellschaftlichen Ebenen durch eine zuverlässige, allumfassend effektive Selbstverwaltung in vollkommener Selbstverantwortung regeln, und um ohne Zwang, ohne Gewalt und ohne Manipulation alle bestehenden schlechteren Gesellschafts­ordnungen schnellstmöglich und unaufhaltsam unter Vermeidung aller vermeidbarer Risiken zu überwinden und ein Wiederaufkommen schlechterer Gesellschaftsordnungen grundsätzlich zu verunmöglichen, wurde diese Verfassung in jahrzehntelanger, vollständig unabhängiger, einzig an den in dieser Präambel genannten Zielen orientierter, universal wissenschaftlicher Arbeit entwickelt.

Artikel 1 — Geltungsbereich

‌ (1) Diese Verfassung gilt mit sofortiger Wirkung für jede Person, die sie in einer von ihr dazu hinreichend beherrschten Sprache im vollen Umfang zur Kenntnis genommen und ihrer eigenen Einschätzung nach hinreichend verstanden hat und sie bejaht, solange sie sie bejaht. Diese Person gilt dann als Teil der Demokratischen Welt im Sinne dieser Verfassung. (2) Eine Person im Sinne des Absatzes (1) ist im Zweifelsfall jedes Wesen, das als Individuum für sich in Anspruch nimmt, eine Person zu sein. (3) Diese Verfassung macht konkurrierende Gesellschaftsordnungen nicht automatisch unwirksam, insbesondere wenn diese sich mit Gewalt, etwa in Form einer Polizei, gegen den freien Willen jeder von ihnen als Eigentum betrachteten Person („Bürger“) aufzwingen. Das Überwinden solcher feindseliger Gesellschaftsordnungen regeln Artikel 12 Absatz (7) und Artikel 13.

Artikel 2 — Basale Gesellschaftsstrukturen

‌ (1) Alle Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, organisieren sich zur dauerhaften weitgehend autarken gesellschaftlichen Selbstverwaltung in Demokratischen Kommunen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht wesentlich weniger als 200 und nicht wesentlich mehr als 1000 Mitgliedern, die ihren Alltag unmittelbar gemeinsam gestalten. (2) Solange Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, mit praktikablem Aufwand keine geeignete Demokratische Kommune nach Absatz (1) finden oder bilden können, organisieren sie sich hilfsweise in Demokratischen Gruppen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht weniger als 12 und nicht mehr als 50 Mitgliedern, deren oberstes Ziel es ist, gemeinsam mit anderen Demokratischen Gruppen eine Demokratische Kommune nach Absatz (1) zu gründen, und die ihr Alltagsleben bereits soweit wie möglich dieser Verfassung folgend selbstverwalten. (3) Solange Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, mit praktikablem Aufwand keine geeignete Demokratische Kommune nach Absatz (1) und auch keine geeignete Demokratische Gruppe nach Absatz (2) finden oder bilden können, organisieren sie sich hilfsweise so schnell wie möglich in Starterkernen, Zusammenschlüssen von jeweils nicht weniger als 2 und nicht mehr als 11 Mitgliedern, deren Ziel es ist, durch Aufnahme weiterer Mitglieder eine Demokratische Gruppe nach Absatz (2) zu bilden. (4) Alle basalen gesellschaftlichen Entitäten, also alle Instanzen basaler Gesellschafts­strukturen nach den Absätzen (1) bis (3), können nach eigenem Ermessen weitere Mitglieder aufnehmen oder nach Artikel 7 Absatz (9) Mitglieder ausschließen oder sich insgesamt als Entität auflösen, und alle Mitglieder dürfen jederzeit ihre Mitgliedschaft beenden und die gesellschaftliche Entität verlassen, um in eine andere Entität zu wechseln oder die Demokratische Welt insgesamt zu verlassen. (5) Wenn eine Demokratische Kommune nach Absatz (1) die dort angegebene Mindest­größe unterschreitet, ist sie aufzulösen in Demokratische Gruppen nach Absatz (2). (6) Wenn eine Demokratische Gruppe nach Absatz (2) die dort angegebene Mindest-größe unterschreitet, ist sie aufzulösen in Starterkerne nach Absatz (3). (7) Wenn eine Demokratische Kommune nach Absatz (1) die dort angegebene Maximal­größe überschreitet, ist sie in mindestens zwei neue Demokratische Kommunen nach Absatz (1) aufzuteilen. (8) Wenn eine Demokratische Gruppe nach Absatz (2) die dort angegebene Maximal­größe überschreitet, ist sie in mindestens zwei neue Demokratische Gruppen nach Absatz (2) aufzuteilen. (9) Alle Statusänderungen gemäß der Absätze (4) bis (8) sind durch den Verwaltungs­bereich System nach Artikel 5 Absatz (2) zu koordinieren.

Artikel 3 — Höhere Gesellschaftsstrukturen

‌ (1) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Kommunen nach Artikel 2, deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 4000 und nicht wesentlich mehr als 20.000 beträgt, können einen Demokratischen Verband bilden, wenn sie jeweils noch keinem angehören. (2) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Verbände nach Absatz (1), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 80.000 und nicht wesentlich mehr als 400.000 beträgt, können eine Demokratische Union bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören. (3) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Unionen nach Absatz (2), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 1,6 Millionen und nicht wesentlich mehr als 8,0 Millionen beträgt, können eine Demokratische Region bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören. (4) Nahe beieinanderliegende, dauerhaft eng miteinander kooperierende Demokratische Regionen nach Absatz (3), deren gemeinsame Mitgliederzahl nicht wesentlich weniger als 32 Millionen und nicht wesentlich mehr als 160 Millionen beträgt, können eine Demokratische Föderation bilden, wenn sie jeweils noch keiner angehören. (5) Die gemeinsame Mitgliederzahl im Sinne der Absätze (2) bis (4) ist die Mitgliederzahl aller enthaltener Demokratischer Kommunen. (6) Die höheren Ebenen nach den Absätzen (1) bis (4) und die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4 dienen einzig der Erweiterung der Leistungs­fähigkeit und der Krisensicherheit der Gesellschaft und der Stärkung der Autarkie der unter ihnen liegenden Ebenen, sie dürfen die Selbstbestimmung und Autarkie der unter ihnen liegenden Ebenen hingegen zu keinem Zeitpunkt beschränken. Diese Verfassung ist auf alle Zeiten das einzige allgemein bindende Recht innerhalb der Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 4. (7) Alle höheren gesellschaftlichen Entitäten, also alle Instanzen höherer Gesellschafts­strukturen nach den Absätzen (1) bis (4), können nach eigenem Ermessen weitere Mitgliedsentitäten der jeweils direkt nächstniedrigeren Ebene aufnehmen oder nach Artikel 7 Absatz (9) Mitgliedsentitäten ausschließen oder sich insgesamt als Entität auflösen, und alle Mitgliedsentitäten dürfen jederzeit ihre Mitgliedschaft beenden und die gesellschaftliche Entität verlassen, um in eine andere Entität zu wechseln oder die betreffende höhere gesellschaftliche Ebene insgesamt zu verlassen. (8) Wenn eine höhere gesellschaftliche Entität, also eine Instanz einer höheren Gesellschaftsstruktur nach den Absätzen (1) bis (4), ihre dort angegebene Mindest­größe unterschreitet, ist sie wieder aufzulösen. Ihre bisherigen Mitgliedsentitäten können jedoch weiterhin eng miteinander kooperieren nach Artikel 10. (9) Wenn eine höhere gesellschaftliche Entität, also eine Instanz einer höheren Gesellschaftsstruktur nach den Absätzen (1) bis (4), ihre dort angegebene Maximalgröße überschreitet, ist sie in mindestens zwei neue Entitäten derselben Art aufzuteilen. (10) Alle Statusänderungen gemäß der Absätze (7) bis (9) sind durch den Verwaltungs­bereich System nach Artikel 5 Absatz (2) zu koordinieren.

Artikel 4 — Die Weltgemeinschaft

‌ Alle basalen und höheren Gesellschaftsstrukturen nach Artikel 2 respektive 3 sind zu jeder Zeit vereint in der Demokratischen Weltgemeinschaft.

Artikel 5 — Die Selbstverwaltung / echte Demokratie

‌ (1) Alle gesellschaftlichen Entitäten, also alle Instanzen basaler oder höherer Gesellschaftsstrukturen nach Artikel 2 respektive 3 sowie die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4, werden jeweils durch all ihre basalen Mitglieder (Individuen) frei und vollständig gleichberechtigt selbstverwaltet über Verwaltungsbereiche, in denen jedes ihrer basalen Mitglieder zu jeder Zeit volles Mitbestimmungsrecht hat, das es wahrnehmen kann, solange es sich offiziell gemäß Absatz (7) als einer seiner Verwalter erklärt. (2) Jede gesellschaftliche Entität nach Absatz (1) nutzt zu jeder Zeit mindestens die drei Verwaltungsbereiche System (siehe die Absätze (6) und (7)), Bildung (siehe Artikel 6) und Konfliktlösung (siehe Artikel 7 bis 9). (3) Streitfragen innerhalb der Verwaltungsbereiche nach Absatz (1) regeln sie intern mit dem Ziel der gemeinsamen Kompetenzentwicklung, so dass am Ende eine Lösung oder Entscheidung steht, die all ihre beteiligten Verwalter mit Überzeugung als die faktisch beste bejahen. Weder dürfen sich Mehrheiten pauschal über Minderheiten hinwegsetzen, noch Alter, Erfahrung, Dominanzgebaren oder Extrovertiertheit pauschal über Jüngere, weniger Erfahrene, Zurückhaltung oder Introvertiertheit. (4) Alle Verwaltungsbereiche nach Absatz (1) können für sich jeweils allzustimmungspflichtige Entscheidungen definieren, an denen fortan alle mit praktikablem Aufwand innerhalb einer jeweils dazu definierten Erreichbarkeitsfrist, oder wenn keine solche definiert wurde, innerhalb von 48 Stunden, einbeziehbaren ihrer Verwalter beteiligt werden müssen. (5) Das Abschaffen der Allzustimmungspflicht nach Absatz (4) für eine bestimmte Art Entscheidung ist für alle Verwaltungsbereiche eine verpflichtende allzustimmungs­pflichtige Entscheidung im Sinne des Absatzes (4) und kann ihrerseits niemals als solche abgeschafft werden. (6) Der Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) - bestimmt für seine gesellschaftliche Entität, welche weiteren Verwaltungsbereiche neben den in Absatz (2) genannten benötigt werden und definiert deren Aufgaben, - und er sorgt dafür, dass alle ihrer Verwaltungsbereiche zu jeder Zeit jeweils mindestens einen Verwalter nach Absatz (1) haben - und dass alle ihrer Verwalter zu jeder Zeit das größtmögliche Maß an Motivation und Engagement einbringen können. (7) Der Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) führt jeweils eine Liste mit allen Verwaltungsbereichen seiner Entität und all deren aktuellen Verwaltern nach Absatz (1); bei ihm kann sich jedes basale Mitglied nach Absatz (1) jederzeit (aber nicht häufiger als zweimal am Tag und fünfmal innerhalb von zwanzig Tagen) offiziell als Verwalter beliebiger von ihm gewählter Verwaltungs­bereiche dieser Liste erklären oder diesen Status auch jeweils wieder zurückziehen, woraufhin der Verwaltungsbereich System die Liste jeweils entsprechend aktualisiert. (8) Alle Verwalter eines Verwaltungsbereichs nach Absatz (1) stehen allen Mitgliedern der gesellschaftlichen Entität nach Absatz (1) als Ansprechpartner für diesen Verwaltungsbereich zur Verfügung, was durch den Verwaltungsbereich System nach Absatz (2) sichergestellt wird. (9) Zur Begriffsabgrenzung gegen andere Gesellschaftsordnungen oder Konzepte, die sich ebenfalls als „Demokratie“ oder gar „echte Demokratie“ bezeichnen oder bezeichneten (griechische Antike, kapitalistische wie sozialistische Republiken / Staaten, sogenannte Direktdemokratie durch „Volksabstimmungen“ und weitere), kann die in den Absätzen (1) bis (8) definierte echte Demokratie als „Demokratie der Zukunft“, „systematische Demokratie“, „kybernetische Demokratie“ oder „vollständige Demokratie“ bezeichnet werden.

Artikel 6 — Das Bildungswesen

‌ (1) Der Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) sorgt für die bestmögliche Bildung aller Verwalter seiner gesellschaftlichen Entität nach Artikel 5 Absatz (1) und für die bestmögliche Bildung aller Produzenten und Dienstleister seiner gesellschaftlichen Entität. (2) In Demokratischen Kommunen und Demokratischen Gruppen nach Artikel 2 sorgt der Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) für eine Allgemeinbildung aller ihrer Mitglieder und derer Kinder, die es ihnen ermöglicht, ihr volles Potenzial zu entfalten als freie, selbstständige, leistungsfähige, gesunde, glückliche und vollkommen selbstverantwortliche Individuen. Zu diesem Zweck stellt er sicher, dass sie jeweils so schnell wie möglich insbesondere alle grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben in Autodidaktik (lesen, schreiben, recherchieren, Lernmanagement), Selbstmanagement, Heuristik (inklusive Mathematik und Informatik), Logik, Epistemologie, Eklektik, Biologie, Psychologie, Survival und Security. (3) In Demokratischen Kommunen und Demokratischen Gruppen nach Artikel 2 sorgt der Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) ferner dafür, dass alle der in ihnen mitlebenden Personen (meist die Kinder von Mitgliedern), die noch kein Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 sind, sobald als möglich diese Verfassung verstehen und die Gelegenheit bekommen, nach Artikel 1 selbst Teil der Demokratischen Welt und damit zugleich vollwertiges Mitglied ihrer Demokratischen Kommune bzw. Demokratischen Gruppe zu werden, wenn sie es wünschen.

Artikel 7 — Das Konfliktlösungswesen

‌ (1) Der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) kümmert sich mit größtmöglicher umfassender Kompetenz um das bestmögliche Lösen jeglicher Art von Konflikten, die innerhalb seiner gesellschaftlichen Entität oder zwischen dieser und anderen Teilen der Gesellschaft oder Mitwelt bestehen oder aufflammen, wenn er darum gebeten wird oder ein Eingreifen aus ethischen Gründen geboten scheint. Zudem entwickelt er Methoden zum Vermeiden solcher Konflikte und schult Mitglieder seiner gesellschaftlichen Entität darin, wann und wo immer dafür Bedarf besteht. (2) Konflikte im Sinne des Absatzes (1) umfassen erstens Streitigkeiten, Gewalttätigkeiten, Zwang oder folgenschwere Manipulation - innerhalb von oder zwischen Verwaltungsbereichen nach Artikel 5 Absatz (1), - zwischen Mitgliedern der gesellschaftlichen Entität, sofern keine Mitgliedsentität niedrigerer Ebene nach Artikel 3 bereits dafür zuständig und dazu fähig ist, - und zwischen Mitgliedern der gesellschaftlichen Entität und Teilen der Gesellschaft, die nicht Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 sind, sofern keine Mitgliedsentität niedrigerer Ebene nach Artikel 3 bereits dafür zuständig und dazu fähig ist. (3) Konflikte im Sinne des Absatzes (1) umfassen zweitens alle sonstigen schwerwiegenden unethischen Handlungen durch Mitglieder der gesellschaftlichen Entität, sofern keine Mitgliedsentität niedrigerer Ebene nach Artikel 3 bereits dafür zuständig und dazu fähig ist. Unethische Handlungen im Sinne dieses Absatzes sind insbesondere jedes absichtliche oder mit vertretbarem Aufwand vermeidbare Stressen, Verletzen oder Töten von jeglicher Art Wesen, die auf entsprechende Reize oder Bedrohungen üblicherweise, wenn sie nicht daran gehindert werden, mit Rückzug oder Verteidigung reagieren, ausgenommen notwendig erscheinende lebensrettende oder das Leben des Geschädigten aller Voraussicht nach signifikant verbessernde Handlungen. (4) Konflikte im Sinne des Absatzes (1) umfassen drittens alle Verstöße gegen die Regeln dieser Verfassung, wenn sie in den Wirkungsbereich der gesellschaftlichen Entität fallen. (5) Bei basalen gesellschaftlichen Entitäten nach Artikel 2 umfassen Konflikte im Sinne des Absatzes (1) ferner auch - Streitigkeiten, Gewalttätigkeiten, Zwang oder folgenschwere Manipulation, an denen Kinder von Mitgliedern, Mitbewohner und/oder Gäste der gesellschaftlichen Entität beteiligt sind, - schwerwiegende unethische Handlungen nach Absatz (3) Satz 2, an denen Kinder von Mitgliedern, Mitbewohner und/oder Gäste der gesellschaftlichen Entität beteiligt sind, - und alle Arten innerpsychischer Konflikte (psychologische Probleme) von Mitgliedern, von Kindern von Mitgliedern oder von Mitbewohnern der gesellschaftlichen Entität. (6) In all seinem Wirken nach Absatz (1) achtet, schützt und fördert der Verwaltungsbereich Konfliktlösung die Würde ausnahmslos aller Beteiligter. Neben der Ethik, dem Frieden innerhalb der gesellschaftlichen Entität und dem Sichern der verfassungsmäßigen Ordnung ist dies seine höchste Priorität. Zu diesem Zweck nutzt oder erweitert er vor allem die Eigenkompetenzen aller Beteiligter. (7) Zum Beenden von Gewalt oder anderen potenziell folgenschweren Schadhandlungen kann der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Absatz (1) jedes Mittel einsetzen, das voraussichtlich weniger schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten haben wird als die zu beendende Tat, und bemüht sich, das in der Situation jeweils mit praktikablem Aufwand und vertretbarem Risiko mildestmögliche Mittel einzusetzen. (8) Konflikte nach Absatz (1), an denen der Verwaltungsbereich Konfliktlösung selber beteiligt ist, sind durch den Verwaltungsbereich Konfliktlösung der nächsthöheren gesellschaftlichen Ebene nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu behandeln, oder wenn für eine solche keine Entität besteht, hilfsweise durch einen zu diesem Zweck hinzuzuziehenden, voraussichtlich dazu fähigen Verwaltungsbereich Konfliktlösung einer beliebigen anderen gesellschaftlichen Entität nach Artikel 2, Artikel 3 oder Artikel 4. (9) Als letztes Mittel der Konfliktlösung nach Absatz (1), außer in den Fällen, in denen Artikel 8 zur Anwendung kommen muss, kann der Verwaltungsbereich Konfliktlösung die Aufspaltung der gesellschaftlichen Entität oder den Rauswurf einer gesellschaftlichen Mitgliedsentität oder, bei basalen gesellschaftlichen Entitäten, den Rauswurf eines Mitgliedsindividuums empfehlen, worüber dann der Verwaltungsbereich Konfliktlösung und der Verwaltungsbereich System nach Artikel 5 Absatz (2) gemeinsam in verpflichtend allzustimmungspflichtiger Entscheidung im Sinne von Artikel 5 Absatz (4) entscheiden.

Artikel 8 — Umgang mit gefährlichen Individuen

‌ (1) Aus ethischen und sicherheitsstrategischen Gründen kann der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) uneinsichtige Gewalttäter oder uneinsichtige Täter anderer schwerwiegender Schadhandlungen zum Schutz der gesellschaftlichen Entität und/oder der Mitwelt mit der mit praktikablem Aufwand mildestmöglichen Methode in ihrer Freiheit beschränken, solange sie nach Einschätzung des Verwaltungsbereichs eine schwere Bedrohung darstellen. (2) Die Freiheitseinschränkung nach Absatz (1) darf einzig ethisch motiviert und charakterisiert sein; eine „Bestrafung“ ist unzulässig, da ihrerseits konflikthaft. (3) Der nach Absatz (1) gesicherte Täter ist vom Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) engmaschig psychologisch zu betreuen mit dem Ziel der vollständigen ethischen (Re-)Habilitierung, solange dies mit praktikablem Aufwand möglich erscheint. (4) Auf eigenen Wunsch kann ein nach Absatz (1) freiheitsbeschränkter Täter einer anderen basalen gesellschaftlichen Entität überstellt werden, deren Verwaltungs­bereich Konfliktlösung nach Paragraph 5 Absatz (2) unter umfassender Kenntnis des Falls über seine Behandlung in ihr entschieden hat und ihm seine Entscheidung verbindlich mitgeteilt hat. Jeder freiheitsbeschränkte Täter nach Absatz (1) kann seinen Fall zu diesem Zweck von beliebigen, aber pro Jahr nicht mehr als 15, verschiedenen basalen gesellschaftlichen Entitäten durch deren jeweiligen Verwaltungsbereich Konfliktlösung prüfen lassen, wenn dieser den Täter und den freiheitsbeschränkenden Verwaltungsbereich Konfliktlösung mit vertretbarem Aufwand persönlich anhören kann. (5) Einen Täter nach Absatz (1) aus der Demokratischen Welt zu verbannen, ist aus ethischen und sicherheitsstrategischen Gründen keine Option.

Artikel 9 — Aufklärung schwerwiegender Schadhandlungen

‌ Nach schwerwiegenden Vorfällen, die möglicherweise durch eine schuldhafte Schadhandlung verursacht wurden, bemüht sich der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) darum (notfalls unter Einbeziehung anderer Verwaltungs­bereiche nach Artikel 5 und/oder anderer gesellschaftlicher Entitäten nach Artikel 2 oder Artikel 3), den Hergang möglichst schnell möglichst korrekt aufzuklären und eventuelle Täter zu ermitteln, um den Fall mit ihnen aufzuarbeiten und sie notfalls nach Artikel 8 in ihrer Freiheit zu beschränken.

Artikel 10 — Das Kooperationswesen

‌ Jede basale oder höhere gesellschaftliche Entität nach Artikel 2 respektive 3 kann mit jeder anderen gleichartigen Entität derselben Ebene vorübergehende oder dauerhafte Kooperationsbeziehungen unterhalten, wofür sie einen gesonderten Verwaltungsbereich nach Artikel 5 Absatz (6) führen kann.

Artikel 11 — Die Binnenwirtschaft

‌ (1) Innerhalb der Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 4 handelt eine jede Person, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt ist, jederzeit ausschließlich im Sinne der echten Kooperation, indem sie niemanden zur Erfüllung ihrer Wünsche zwingt oder manipuliert und nur dann Anderen Wünsche erfüllt, wenn sie die gewünschte Handlung als solche bejaht. (2) Jegliche Formen von Tauschhandel (ich/wir tun X für dich/euch, wenn du/ihr Y für mich/uns tut) verstoßen gegen die Prinzipien der echten Kooperation nach Absatz (1) und sind daher innerhalb der Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 4 unzulässig, wobei jegliche Benutzung von Geld als ritualisierter Tauschhandel als ein besonders schwerwiegender Verstoß nach Artikel 7 Absatz (4) zu behandeln ist. (3) Alle Personen, die nach Artikel 1 Teil der Demokratischen Welt sind, achten aufmerksam auf die biologischen und sozialen Bedürfnisse aller Menschen, die sich in ihrem Umfeld befinden oder denen sie anderweitig begegnen oder mit denen sie anderweitig Kontakt haben, unabhängig davon, ob diese ihrerseits Teil der Demokratischen Welt sind, und bemühen sich proportional zur anzunehmenden Dringlichkeit von Hilfe, so weit es praktikabel möglich ist und vom Gegenüber nicht abgelehnt wird, sie in der Erfüllung dieser Bedürfnisse zu unterstützen. (4) Alle gesellschaftlichen Entitäten nach Artikel 5 Absatz (1) sollten nach Artikel 5 Absatz (6) geeignete Verwaltungsbereiche führen, die kontinuierlich alle Bedarfe an Ressourcen und Dienstleistungen erfassen und deren bestmögliche Verteilung innerhalb ihrer gesellschaftlichen Entität organisieren sowie sicherstellen, dass alle Bedarfe jederzeit gedeckt werden können. (5) Zur Bedarfsdeckung nach Absatz (4) arbeiten die Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereiche erstens eng mit allen Produzenten und Dienstleistern ihrer gesellschaftlichen Entität zusammen und bauen bei Bedarf gemeinsam mit dem Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) weitere Produzenten oder Dienstleister auf, wenn sich dafür zu interessierende Mitglieder finden. (6) Zur Bedarfsdeckung nach Absatz (4) arbeiten die Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereiche zweitens eng mit den Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereichen der gesellschaftlichen Entität zusammen, deren unmittelbares Mitglied ihre gesellschaftliche Entität nach Artikel 3 ist, oder wenn sie nirgends ein solches Mitglied ist, hilfsweise mit den Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereichen der Demokratischen Weltgemeineschaft nach Artikel 4. (7) Zur Bedarfsdeckung nach Absatz (4) werden die Ressourcen- und Dienstleistungs­verwaltungsbereiche drittens vom Verwaltungsbereich Kooperation nach Artikel 10 unterstützt, wenn ein solcher vorhanden ist. (8) Zur Bedarfsdeckung nach Absatz (4) werden die Ressourcen- und Dienst­leistungsverwaltungsbereiche viertens vom Verwaltungsbereich System-Interface nach Artikel 12 Absatz (6) unterstützt, wenn ein solcher vorhanden ist. (9) Innerhalb der gesamten Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 4 wird alles wirtschaftlich wertvolle Wissen frei und umgehend geteilt, indem es dem Verwaltungsbereich Bildung nach Artikel 5 Absatz (2) zugetragen wird, oder er regelmäßig nach neuem Wissen fragt, und dann von diesem an den jeweiligen Verwaltungsbereich Bildung all jener gesellschaftlicher Entitäten weitergegeben wird, die nach Artikel 3 oder Artikel 4 ein unmittelbares Mitglied der eigenen gesellschaftlichen Entität sind oder nach Artikel 10 Kooperationsbeziehungen mit ihr unterhalten. (10) Ungeachtet bestehender oder nicht bestehender Kooperationsbeziehungen nach Artikel 10 leisten alle gesellschaftlichen Entitäten der Demokratischen Welt einander Krisenhilfe zur Behebung von Notständen, insbesondere bei räumlicher Nähe zueinander. Im Zweifelsfall ist ein behaupteter Notstand durch eine oder mehrere gesellschaftliche Entitäten, die die benötigte Hilfe ganz oder teilweise geben könnten, so schnell zu prüfen, wie es im Bestätigungsfall ethisch vertretbar wäre.

Artikel 12 — Außenbeziehungen

‌ (1) Außenbeziehungen im Sinne dieses Artikels sind alle Aktionen und Maßnahmen von Teilen der Demokratischen Welt nach Artikel 1 und Artikel 4, die sich auf Teile anderer Gesellschaftsordnungen oder auf eine solche Gesellschaftsordnung insgesamt beziehen, auf welchem geographischen Gelände auch immer sie stattfinden. (2) Jede gesellschaftliche Entität nach Artikel 5 Absatz (1) kann nach Artikel 5 Absatz (6) einen oder mehrere Verwaltungsbereiche einrichten, die die Pflege der Außenbeziehungen nach Absatz (1) übernehmen. (3) Jede basale gesellschaftliche Entität nach Artikel 2 sollte sich und ihre Mitglieder, soweit voraussichtlich nötig und praktikabel, gegen gewalttätige Angriffe, Übergriffe und andere schwerwiegende Schadhandlungen durch Teile anderer Gesellschafts­ordnungen sichern. Diese Security-Maßnahmen sollten den Personenschutz, den Objektschutz und den Datenschutz umfassen, jeweils innerhalb des Geländes der gesellschaftlichen Entität wie auch unterwegs, inklusive der Besucherbegleitung hier wie dort. (4) Das Risiko gewalttätiger Angriffe, Übergriffe oder anderer schwerwiegender Schadhandlungen durch Teile anderer Gesellschaftsordnungen sollte von jeder gesellschaftlichen Entität nach Artikel 5 Absatz (1) jederzeit strategisch minimiert werden, unter anderem durch äußerliches Befolgen der von solchen Gesellschafts­ordnungen explizit oder implizit eingeforderten Regeln, insbesondere auch entgegen von Regeln dieser Verfassung, soweit dies vernünftigerweise nötig erscheint, bei geschickter größtmöglicher Erhaltung der Freiheit im Inneren der gesellschaft­lichen Entität, soweit dies praktikabel möglich ist. (5) In Fällen, in denen im Sinne des Absatzes (4) notwendigerweise gegen andere Bestimmungen dieser Verfassung verstoßen werden muss, ist Artikel 7 Absatz (4) nicht anzuwenden. Jedoch kann der Verwaltungsbereich Konfliktlösung nach Artikel 5 Absatz (2) das Urteil der verantwortlichen Partei, es bestehe eine solche Notwendigkeit, anfechten, was dann so bald wie praktikabel möglich in einem Entscheidungsprozess nachgeprüft werden muss, der dem in Artikel 5 Absatz (3) beschriebenen gleichkommt und an dem sowohl die verantwortliche Partei als auch der Verwaltungsbereich Konfliktlösung beteiligt sein müssen und bis zu dessen Ergebnis Artikel 7 Absatz (4) ohne Ausnahme für den strittigen Fall wieder greift. (6) Wo die wirtschaftliche Bedarfsdeckung nur durch Ressourcen oder Dienstleistungen gesichert werden kann, die von Teilen einer oder mehrerer anderer Gesellschafts­ordnungen bezogen werden müssen (Importabhängigkeit), ist nach Artikel 5 Absatz (6) ein Verwaltungsbereich System-Interface zu führen, der für zuverlässig funktionierende entsprechende Export-Import-Beziehungen sorgt und zu diesem Zweck in den Außenbeziehungen insbesondere auch in jedem notwendigen Umfang Tauschhandelsgeschäfte und Geldgeschäfte tätigen darf. (7) Insbesondere solange feindselige Gesellschaftsordnungen nach Artikel 1 Absatz (3) bestehen, sollte jede gesellschaftliche Entität nach Artikel 5 Absatz (1) einen Verwaltungsbereich Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 5 Absatz (6) führen, der feindseligen Einstellungen oder Gefühlen gegen seine gesellschaftliche Entität oder die Demokratische Welt nach Artikel 4 insgesamt möglichst effektiv und schnell entgegenwirkt und überdies möglichst effektiv und schnell immer mehr Teile anderer Gesellschaftsordnungen dazu bewegt, ihrerseits Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 zu werden. (8) Auch in den Außenbeziehungen nutzt die Demokratische Welt nach Artikel 1 Absatz (1) keinen Zwang, keine Gewalt und keine Manipulation im Sinne von niederträchtiger Nutzung psychologischer oder soziologischer Tricks zum Schaden des Gegenübers.

Artikel 13 — Transformationsbestimmungen

‌ (1) Alle Teile der Demokratischen Welt nach Artikel 1 und Artikel 4 unterstützen, wo dies in ihren Wirkungsbereich fällt und soweit es praktikabel möglich ist, Teile anderer Gesellschaftsordnungen bei deren Übergang in die Demokratische Welt, je nach Bedarf durch einfache Informationen, umfangreichere Wissensvermittlung, praktische Weiterbildung, Hilfe beim Finden oder Gründen einer geeigneten basalen Gesellschaftsstruktur nach Artikel 2, sonstige Dienstleistungen und/oder Schenkung von Ressourcen. (2) Die Demokratische Weltgemeinschaft nach Artikel 4 führt nach Artikel 5 Absatz (6) einen Verwaltungsbereich Öffentlichkeitsarbeit, zu dessen Aufgaben es zählt, möglichst effektive Kommunikationsstrukturen für Kontaktaufbau, Koordination und Informationsaustausch zu schaffen und aufrechtzuerhalten, insbesondere für die in den Artikeln 2, 3, 4, 10 und 11 genannten Zwecke. (3) Sollte eine andere Gesellschaftsordnung sich gemäß ihrer eigenen Regeln (etwa Bestimmungen ihrer Verfassung) für aufgelöst erklären und eine Vielzahl von Personen dabei gleichzeitig zu einem Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 werden, ist zur Vermeidung von Chaos und Notständen eine von ethischen, wirtschafts- und sicherheitsstrategischen Überlegungen getragene Übergangsperiode einzuhalten, in welcher die Regeln und Strukturen der alten Gesellschaftsordnung zuerst komplett so zu übernehmen sind, wie sie bestanden hatten, und innerhalb von drei Jahren, so schnell es jeweils praktikabel möglich und allen von ihnen Betroffenen ethisch zumutbar ist, durch die Regeln und Strukturen der Demokratischen Welt gemäß der hiesigen Verfassung ersetzt werden. Ehemaligen Teilen der vergangenen anderen Gesellschaftsordnung, die noch kein Teil der Demokratischen Welt sind, ist so schnell wie möglich die Gelegenheit zu geben, ihrerseits Teil der Demokratischen Welt nach Artikel 1 zu werden. (4) Alle Teile der Demokratischen Welt nach Artikel 1 Absatz (1), die gemeinsam zugleich Teil einer bestimmten feindseligen Gesellschaftsordnung nach Artikel 1 Absatz (3) sind, können im Zuge der Öffentlichkeitsarbeit nach Artikel 12 Absatz (7) die Ablösung der Verfassung der feindseligen Gesellschaftsordnung durch die hiesige Verfassung nach Absatz (3) anstreben. Hierzu können sie bei Bedarf je nach Einwohnerzahl der feindseligen Gesellschaftsordnung eine Verfassung für die angestrebte gesellschaftliche Entität nach Artikel 3 (z. B. eine Demokratische Föderation) bzw. Verfassungen für die angestrebten gesellschaftlichen Entitäten nach Artikel 3 (z. B. Demokratische Regionen) ausfertigen, welche auf die hiesige Verfassung verweisen und sie im vollen Umfang wiedergeben und durch keine Bestimmung einschränken, und nach Artikel 12 auf die Annahme dieser Verfassung bzw. Verfassungen anstelle derer der feindseligen Gesellschaftsordnung hinarbeiten.

Artikel 14 — Verfassungsmodifikationsrecht

‌ (1) Diese Verfassung ist unveränderlich, bis auf die in den folgenden Absätzen aufgeführten Ausnahmen. (2) Rechtschreibkorrekturen und vergleichbare rein kosmetische Formkorrekturen dieser Verfassung sind jederzeit zulässig. (3) Der Vewaltungsbereich System der Demokratischen Weltgemeinschaft nach Artikel 5 kann, sobald mindestens fünf Demokratische Föderationen nach Artikel 3 Absatz (4) existieren, in verpflichtend allzustimmungspflichtiger gemeinsamer Kompetenz­entwicklung im Sinne von Artikel 5 Absatz (4) mit einer Erreichbarkeitsfrist von sechs Monaten aktualisierte Fassungen dieser Verfassung ausfertigen und per breiter Veröffentlichung in der Demokratischen Weltgemeinschaft in Kraft setzen. Dabei darf er (in Ziffern oder Worten angegebene) Zahlenwerte ändern, bei Bedarf noch höhere Gesellschaftsstrukturen in Artikel 3 einführen und die Referenzsprache in Artikel 15 Absatz (2) sowie die Liste der Quellensprachen in Artikel 15 Absatz (1) ändern; darüberhinausgehende Änderungen oder Ergänzungen sind unzulässig.

Artikel 15 — Verfassungsübersetzungsrecht

‌ (1) Diese Verfassung darf in alle Sprachen übersetzt werden, wobei auf eine vollständige und möglichst exakte und eindeutige Wiedergabe des Inhalts zu achten ist. Ausgangspunkt für die Übersetzung sollte immer die englische oder deutsche Version sein. (2) Im Zweifelsfall gilt die englische Version als Referenz für Auslegungen von Bestimmungen dieser Verfassung.
04. Verfassung der Demokratischen Welt
S Startseite
V Verfassung
F FAQ
L Alle Kapitel-Links
M Making-of
I Videos
P Presse
Esc Durchsuchen / Inhaltsverzeichnis